Kranksein kommt teuer: Nicht nur die (oftmals langfristige) Einbuße an Lebensqualität macht den Leidenden zu schaffen, auch die finanziellen Belastungen können ungeahnte Höhen erreichen. Ob diese Kosten wenigstens die Steuerlast schmälern können, erklärt der Experte Hubert Fuchs (Hübner&Hübner)...
(Berufs-)Krankheitskosten als Werbungskosten
Krankheitskosten sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung. Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten kommen nur dann als Werbungskosten in Betracht, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt (zB Staublunge eines Bergarbeiters, Asbestose, Stimmbetreuung eines Opernsängers etc) oder ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit besteht (zB nach einem Arbeitsunfall im Betrieb). Andere Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Krankheitskosten zählen grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie kommen als außergewöhnliche Belastungen nur insoweit steuerlich zum Ansatz, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, das heißt, einen gewissen Selbstbehalt übersteigen. Aber es gibt auch Aufwendungen, die ohne diesen Selbstbehalt berücksichtigt werden, wie zB:
- Mehraufwendungen für behinderte Kinder und
- Aufwendungen für eigene Behinderung.
Für alle übrigen außergewöhnlichen Belastungen beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen von
höchstens S 100.000,-- 6 %
mehr als S 100.000,-- bis S 200.000,-- 8 %
mehr als S 200.000,-- bis S 500.000,-- 10 %
mehr als S 500.000,-- 12 %
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt für:
- den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
- jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung errechnet. Vereinfacht errechnet sich das für den Selbstbehalt maßgebliche Einkommen wie folgt:
Bruttolohn
- steuerfreie Bezüge
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
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= Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt
Nicht abzugsfähig sind aber Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit, weiters Verhütungsmittel, Aufwendungen einer Kinderwunschbehandlung, Kosten für eine Verjüngungskur, für eine Frischzellenbehandlung sowie für Schönheitsoperationen.
Liegt eine Krankheit vor, so sind jene Krankheitskosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Es sind dies folgende Aufwendungen:
- Arzt- und Krankenhaushonorare
- Aufwendungen für Medikamente (einschließlich medizinisch verordneter homöopathischer Präparate), Rezeptgebühren und Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie), soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat
- Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder)
- Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt bzw ins Spital, weiters Fahrtkosten der Angehörigen anlässlich des Besuchs der erkrankten Person
- Kosten für die im Spital untergebrachte Begleitperson bei Spitalsaufenthalt eines Kindes
- Aufwendungen für Ferngespräche mit der Familie bei längerem Krankenhausaufenthalt, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten.
Außergewöhnliche Belastungen liegen auch dann vor, wenn die Aufwendungen höher sind, als von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, sofern medizinische Umstände den Mehraufwand begründen (zB erwartete medizinische Komplikationen, paradontale Gründe bei Zahnersatz, Gold statt Amalgam etc).
Von den angefallenen Aufwendungen müssen folgende Ersätze von dritter Seite abgezogen werden:
- Kostenersätze, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden
- Kostenersätze, die aus einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung oder Unfallversicherung geleistet werden
- bei einem Krankenhausaufenthalt eine Haushaltsersparnis.
Weitere Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt:
Allergien
Behandlungskosten bei Allergien sind unter dem Titel Krankheitskosten absetzbar. Zu keinem Steuerabzugsposten führt dagegen der auf Grund einer Allergie empfohlene Austausch von Teppichböden, Tapeten, Fußböden, Möbel, Bettwäsche ua.
Blutdruckmesser
Ein Blutdruckmesser wird vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastung toleriert, wenn die Anschaffung aus triftigen medizinischen Gründen erforderlich ist.
Behinderung des Steuerpflichtigen (des einkommenslosen Ehegatten)
Mehraufwendungen infolge einer eigenen körperlichen oder geistigen Behinderung oder – bei Alleinverdienern eventuell zusätzlich – einer Behinderung des Ehegatten sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Die Höhe des Freibetrages ist unterschiedlich und bestimmt sich in erster Linie nach dem Ausmaß der Erwerbsminderung.
Behinderte Kinder
Bei behinderten Kindern hängt das Ausmaß des Steuerfreibetrages vom Grad der Behinderung ab, der von der zuständigen Stelle (Amtsarzt, Bundessozialamt, Universitätsklinik, Fachabteilung einer Krankenanstalt), bescheinigt wird.
Haarbehandlung
Probleme mit dem Haarwuchs zählen für den Fiskus nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen. Eine Ausnahme wird nur bei Kindern gemacht, wo eine Haarbehandlung schwere psychische Störungen vermeiden kann.
Kosmetische Operationen
Aufwendungen dafür werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie zur Wiederherstellung nach Verletzungen oder bei Verunstaltungen und Gefahr psychischer Schäden anfallen. Schönheitsoperationen sind nicht absetzbar.
Krankendiätverpflegung
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung können mit folgenden Pauschsätzen als außergewöhnliche Belastung beantragt werden:
- Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie: monatlich S 950
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit: monatlich S 700
- Magenkrankheit oder andere innere Krankheit: monatlich S 550
Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht erforderlich; es reicht eine ärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit der Diät. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Der Selbstbehalt kommt zum Ansatz, es sei denn, dass eine mindestens 25%ige Behinderung vorliegt.
Psychologisch-therapeutische Behandlung
Die Aufwendungen für eine psychologisch-therapeutische Behandlung sind als Krankheitskosten abzugsfähig. Es genügt, wenn man als Nachweis die Honorarnote dem Antrag beilegt.
Schwangerschaftsabbruch
Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie zwangsläufig (dh in der Regel nur bei medizinischen Indikationen) erwachsen.
Zahnbehandlungskosten
Kosten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Zahnregulierung stellen grundsätzlich Krankheitskosten und damit außergewöhnliche Belastungen dar.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an:
Hubert Fuchs
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