Im Frühjahr 2001 ist die Einführung von Gruppenpraxen in das Einzel- und Gesamtvertragssystem des ASVG mit der 58. ASVG-Novelle beschlossen worden. Die Ärztekammern erhalten somit die Gesamtvertragsfähigkeit für die Gruppenpraxen. Dazu nähere Informationen von Mag. Iris Kraft-Kinz (MedPlan)
Der Zuerkennung eines Kassenvertrages für die Gruppenpraxis und nicht mehr für den einzelnen Arzt selbst steht nach Beschlussfassung demnach nichts mehr im Wege. Diese Gruppenpraxen werden nicht, wie anfangs befürchtet, den Vertrag nach 35 Jahren verlieren, sondern können ihn unbefristet behalten.
Neu ist jedoch, dass die Gruppenpraxen alle 5 Jahre nach fachspezifischen Qualitätsstandards, die von der Österreichischen Ärztekammer noch festzulegen sind, evaluiert werden müssen. Erfüllt die Gruppenpraxis diese Voraussetzung nicht oder treten Schwachstellen auf, kann die Krankenkasse die Gruppenpraxis sogar kündigen.
Soll die Gruppenpraxis um ein neues Mitglied erweitert werden oder ändern sich die Fachrichtungen, ist dies von der Zustimmung der Gesamtvertragsparteien abhängig.
Mit den Neuerungen der Gruppenpraxis gibt es auch neue, österreichweit einheitliche Reihungskriterien, die auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen erlassen werden. Die fachliche Eignung der sich bewerbenden Ärzte und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbung werden dann berücksichtigt.
Die Anstellung von Ärzten bei Ärzten sowie die „Nachfolgeordination“ wurde ersatzlos aus dem Begutachtungsentwurf zur Gruppenpraxis gestrichen.
Auch die Ärztegesetzesnovelle 2001 beschäftigt sich mit dem Thema Gruppenpraxis sehr ausführlich und fügt aus diesem Grund einen eigenen, neuen Paragraphen (§ 52 a Ärztegesetz 2001) zur gesetzlichen Regelung der Gruppenpraxis ein.
Die rechtliche Form der Gruppenpraxis
Die Gruppenpraxis wird als selbständig berufsbefugt angesehen und ist dadurch auch in der Lage einen Kassenvertrag abzuschliessen. Die Berufsbefugnis dieser Gruppenpraxis richtet sich nach der Berufsbefugnis der beteiligten Ärzte und Dentisten. Daraus folgt, dass bei Zusammenschluss von Ärzten mehrerer Fachrichtungen auch die Gruppenpraxis in mehreren Spezialgebieten tätig sein kann.
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsform ist die
Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG)
Wer darf Gesellschafter sein und wer nicht?
Gesellschafter dürfen natürlich nur Ärzte und Dentisten sein.
Derzeit ist es leider nicht möglich Kollegen und Kolleginnen die in anderen Gesundheitsberufen (z.B. Physiotherapeuten, Logopäden, etc.) tätig sind, als Gesellschafter aufzunehmen. Die Beteiligung am Umsatz und Gewinn bleibt allein den Gesellschaftern vorbehalten.
Alle beteiligten Ärzte und Dentisten haften für die möglichen Schulden der OEG mit ihrem gesamten (auch privaten) Vermögen.
Alle Gesellschafter der Gruppenpraxis müssen ihre Rechte in ihrem eigenen Namen und auf ihre eigene Rechnung innehaben. Eine treuhändige Übertragung oder die Hereinnahme von Ehegatten und Kindern die nicht Ärzte sind, ist ebenfalls ausgeschlossen.
Naturgemäß darf die Gruppenpraxis nur im ärztlichen Beruf tätig sein.
Der Standort der Gruppenpraxis
Der Sitz der Gruppenpraxis ist auch gleichzeitig der Ordinationssitz der an ihr beteiligten Ärzte. Pro Gruppenpraxis ist nur ein Berufssitz in Österreich möglich. Die einzelnen an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte können neben dem Berufssitz dieser Gruppenpraxis natürlich noch einen zweiten Einzelordinationssitz begründen.
? Der Name der Gruppenpraxis
Der Name der Gruppenpraxis richtet sich nach den Namen der Gesellschafter und deren Fachrichtungen. Er könnte also z.B. lauten:
Gruppenpraxis Dr. A und Dr. B
Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin
oder
Gruppenpraxis Dr. A & Partner
Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Gynäkologie
Facharzt für Radiologie
An der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds ändert sich für den einzelnen Arzt nichts.
Besuchen Sie uns im Internet, www.medplan.at, wir werden Sie über die Neuerungen im Bereich der Gruppenpraxis am laufenden halten.
Mag. Iris Kraft-Kinz
MedPlan
ein auf Ärzte und Gesundheitsberufe spezialisiertes Tochterunternehmen von der Kanzlei Hübner & Hübner
1120 Wien, Schönbrunnerstraße 222-228
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