Das Spektrum alternativer Behandlungsmethoden und ganzheitlicher Therapien wird immer größer. Keineswegs alle dieser teilweise recht teuren Kuren werden jedoch steuerlich als aussergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Eine Ayurveda Kur kann zum Beispiel Patienten, die Probleme mit dem Verdauungsapparat haben, helfen. Da diese Kur nicht nur krankheitsbezogene Therapien sondern auch ganzkörperliche medizinische Behandlungen wie z.B. Massagen oder Meditation umfasst, stellt sich die Frage, ob die Kosten dieser Behandlungsmethode vom Patienten unter dem Titel Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Die Experten der Steuerberatung Hübner&Hübner unterstreichen in jedem Fall die Tatsache, daß in erster Linie der krankheitsbezogene Aspekt jeglicher Behandlung wichtig ist: "Auf keinen Fall darf der Eindruck eines Erhohlungsaufenthaltes entstehen!"
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung möglich:
- Die Kur muss im direkten Zusammenhang mit der Krankheit stehen
- Sie muss unter ärztlicher Leitung und Aufsicht erfolgen
d.h., Therapien durch Nichtmediziner werden, auch wenn diese in manchen Fällen durch die Patienten gewünscht wurden, in der Regel nicht oder kaum steuerlich anerkannt.
Die Notwendigkeit dieser Behandlungsmethode sollte durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine anteilige Kostenübernahme durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.
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Kuren als aussergewöhnliche Belastung
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