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OGH-Urteil: Kostenersatz für Akupunkturbehandlung

13.12.2002

Der Oberste Gerichtshof (OGH) begründet Zuspruch des Kostenersatzes entgegen der Entscheidung der Gebietskrankenkasse mit "entsprechender Ausbildung des behandelnden Arztes".

Laut höchstgerichtlicher Entscheidung besteht die Möglichkeit, dass der Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss für Akupunkturbehandlungen gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass der behandelnde Arzt über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Dies wird im allgemeinen durch ein Diplom der österreichischen Ärztekammer bestätigt.

Im konkreten Fall wurde einer Patientin der Kostenzuschuss für eine Akupunkturbehandlung von der Gebietskrankenkasse verweigert, weil der Arzt über kein entsprechendes Diplom verfügte. Der betreffende Arzt hatte jedoch im Rahmen seines Medizinstudiums eine zweijährige Ausbildung in China absolviert und zusätzlich in Österreich an einer Universität als Lehrbeauftragter für Sportakupunktur gearbeitet.

Der Oberste Gerichtshof sprach den begehrten Zuschuss jedoch mit folgender Begründung zu: Aufgrund der Satzung der Gebietskrankenkasse muss die Akupunkturbehandlung nach Kriterien erfolgen, die vom obersten Sanitätsrat anerkannt werden. Dieser verlangt eine entsprechende Ausbildung des Arztes, die im vorliegenden Fall sicherlich gegeben ist.

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Kostenersatz für Akupunkturbehandlung

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